Prüfungsverfahren

In der Regel finden die Modulprüfungen der Theoriemodule in den letzten 2 Wochen der jeweiligen Theoriephase statt. Studierende der DHBW müssen sich nicht selbst zu den Prüfungen anmelden, sondern sind automatisch zu diesen mit Beginn des jeweiligen Semesters zugelassen – insofern die jeweiligen Ausbildungsabschnitte erbracht sind.

Alle wichtigen Regelungen zum Studium, zu den jeweiligen Prüfungen und Prüfungsformen entnehmen Sie der jeweils für Sie gültigen Studien-und Prüfungsordnung und der Modulbeschreibungen.

 

Studienbereich Wirtschaft

Studien- und Prüfungsordnung für alle Studierenden in den Studiengängen der Fakultät Wirtschaft (mit Ausnahme der Studierenden im Studiengang Rechnungswen Steuern und Wirtschaftsrecht die vor 2023 angefangen haben):

Studien-und Prüfungsordnung Wirtschaft

Studien- und Prüfungsordnung für Studierende des Studiengangs Rechnungs­wesen Steuern Wirtschafts­recht vor dem 01.Oktober 2023:   

Studien-und Prüfungsordnung RSW

 

Studienbereich Technik

Studien- und Prüfungsordnung für alle Studierenden in den Studiengängen der Fakultät Technik:

 Studien-und Prüfungsordnung Technik

 

Verhalten bei Prüfungen

Um faire Prüfungsbedingungen für alle Studierenden zu gewährleisten, haben sich Studierende an die Richtlinien zum Verhalten bei schriftlichen Prüfungen zu halten.

Verhinderung der Teilnahme an Prüfungen

Wenn Sie aus wichtigem Grund verhindert sind, eine Prüfungsleistung zu erbringen, können Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Den wichtigen Grund müssen Sie unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt anzeigen und glaubhaft machen, § 11 Abs. 2 StuPrO. Nutzen Sie dafür das Prüfungsrücktrittsformular. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn „dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.87, Az.: 9 S 1168/ 87). Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Prüfungsamt - im Streitfall das Verwaltungsgericht.

So verhalten Sie sich richtig, wenn Sie sich nicht prüfungsfähig fühlen:

  1. Teilen Sie dem Sekretariat vor der Prüfung telefonisch mit, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können.
  2. Bei Krankheit: Setzen Sie sich mit einem Arzt in Verbindung und sorgen Sie schnellstmöglich für ein Attest. In sonstigen Fällen: Besorgen Sie sich andere geeignete Nachweise, um den wichtigen Grund glaubhaft zu machen. (Fragen hierzu beantwortet das Prüfungsamt: Tel.: 06261/ 939- 448 oder -229)
  3. Leiten Sie den Nachweis und die Rücktrittserklärung unverzüglich an das Prüfungsamt weiter.

Wenn Sie ohne wichtigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder ohne wichtigen Grund eine Prüfungsleistung zum festgelegten Abgabetermin nicht erbringen, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 

Verlängerung der Bearbeitungszeit

Wenn Sie aus wichtigem Grund verhindert sind, den Abgabetermin einer selbständig und ohne Aufsicht zu erstellenden Prüfungsleistung einhalten zu können, so haben Sie nach § 12 StuPrO die Möglichkeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zu beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Grundes welcher die fristgerechte Abgabe verhindert, in jedem Falll vor Ablauf der Bearbeitungszeit, zu stellen. Dem Antrag auf Verlängerung der  Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit und im Studienbereich Wirtschaft auch bei der Projektarbeit ist, neben der Begründung/dem Nachweisen des Grundes, auch zwingend eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes beizufügen.

Der Antrag ist beim Prüfungsamt der DHBW Mosbach einzureichen.

Nachteilsausgleich

Studierende die wegen z.B. chronischer oder andauernder Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgelegten Fristen abzulegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Dieser Antrag ist spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung schriftlich an das Prüfungsamt der DHBW Mosbach zu stellen. Die entsprechenden Nachweise wie z.B. ein fachärztliches Attest, sind dem Antrag beizulegen.

Bewertung von Prüfungsleistungen

Sollten Sie begründet mit der Notenfestsetzung einer Prüfungsleistung nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit Einwände zu erheben. Ihre Einwendungen müssen Sie genau begründen. Es reicht nicht aus, die Bewertung pauschal als „zu schlecht“ oder dergleichen zu rügen. In der Begründung müssen Sie konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, wo der Prüfer Ihre Lösung falsch bewertet hat oder wo mögliche Formfehler im Prüfungsverfahren vorliegen. Die Einwendungen dürfen sich nur gegen die Bewertung Ihrer eigenen Prüfungsleistungen richten.

Sie erhalten auf Nachfrage bei der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ein entsprechendes Dokument auf dem Sie die Einwände begründen können. Der Prüfer/die Prüferin entscheidet dann über Ihre Einwände

Ist dieses Überdenkungsverfahren nicht erfolgreich und bleiben die begründeten Einwände bestehen, dann haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Erhalt des Semesternotenbescheides gegen die Bewertung der Prüfungsleistung Widerspruch einzulegen.  

Der Widerspruch und die Begründung müssen aus Beweisgründen schriftlich (in Papierform mit Unterschrift) erfolgen. Dazu machen Sie folgende Angaben:

  • Ihren Namen, Matrikelnummer, Kurs/ Studiengang
  • Prüfungsleistung (Klausur, mündliche Prüfung)
  • Studienfach
  • Datum der Prüfungsleistung
  • Name des Prüfers

Der begründete Widerspruch ist an das Prüfungsamt der DHBW zu richten. Hier wird zunächst formal geprüft. Sofern sich Ihre Einwendungen gegen die Art der Bewertung richten, werden sie an den jeweiligen Prüfer zur Stellungnahme weitergeleitet. Soweit der Bewertungs-spielraum des Prüfers betroffen ist, ist das Prüfungsamt an seine Feststellungen in der Stellungnahme gebunden. Aufgrund der Stellungnahme des Prüfers und der sonstigen gerügten (formalen) Fehler trifft das Prüfungsamt eine Entscheidung, die Ihnen bekannt gegeben wird.